Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag das Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) verabschiedet, nach dem die Krankenkassen künftig wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen übernehmen. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) betont, dass hiervon nur eine Minderheit der Fehlsichtigen betroffen ist – und auch sie erhalten keine komplette Brille.
 

Der ZVA geht derzeit davon aus, dass nur rund 1,4 Millionen der insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Deutschen eine Sehschwäche aufweisen, wie sie das neue Gesetz voraussetzt, um zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen versorgt werden zu können. Denn die durch den Gesetzgeber beschlossene Ausweitung des Leistungsanspruchs greift bei Erwachsenen nur im Falle einer

 
 

Kurzsichtigkeit ab –6,0 Dioptrien

 

Weitsichtigkeit ab +6,0 Dioptrien

 

• „Hornhautverkrümmung“ (Astigmatismus) ab 4,0 Dioptrien

 

• Schweren Sehbeeinträchtigung oder Blindheit der Stufe 1 auf beiden Augen trotz bestmöglicher Brillenkorrektur.

 

Die Medienberichterstattung der letzten Tage war darüber hinaus bisweilen geeignet, beim Verbraucher den Eindruck entstehen zu lassen, die Krankenkassen würden bei den Betroffenen wieder für die gesamte Brille aufkommen. Auch das ist nicht der Fall. Nur für Brillengläser und Kontaktlinsen werden seitens der Krankenkassen Festbeträge entrichtet, die zudem einer Überarbeitung durch den GKV-Spitzenverband bedürfen, um eine kostendeckende Lieferung durch die Augenoptiker zu ermöglichen.

 

Bis zu dieser Anpassung und gegebenenfalls darüber hinaus werden somit auch die Kunden, die eine der oben genannten Fehlsichtigkeiten aufweisen, beim Erwerb einer Brille nur einen Zuschuss und keine vollständige Kostenübernahme erhalten. Kosten für Brillenfassungen werden von den Kassen auch weiterhin grundsätzlich nicht übernommen.

 

Quelle: ZVA

Kategorie: Allgemein

Tags: Augenoptik

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